852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 20 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Pilotprojekte
5. Weitere Fördermassnahmen
Art. 20 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Pilotprojekte
1. Der Kanton kann Pilotprojekte in Auftrag geben oder unterstützen, um neue Modelle zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung zu prüfen.
2. Die Projekte sind befristet und bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Nach Abschluss des Projekts ist ein Evaluationsbericht zu veröffentlichen.