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Art. 2 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Grundsätze der Förderung

1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Grundsätze der Förderung

1. Der Kanton fördert die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung durch finanzielle Beiträge.

2. Die Beiträge werden ausgerichtet für Leistungen zugunsten von Personen, die im Sinne des Bundessozialversicherungsrechts als invalid gelten und ihren Wohnsitz im Kanton haben.

3. Grundlage der Förderung bildet die kantonale Angebotsplanung. Sie berücksichtigt den Bedarf an Leistungsangeboten, die Qualität der Leistungen und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.

4. Die Förderung mit Beiträgen ist subsidiär zu zweckbestimmten Leistungen von Dritten. Sie gewährleistet in jedem Fall, dass Menschen mit Behinderung zur Deckung ihres individuellen Betreuungsbedarfs keine Sozialhilfe benötigen.

5. Menschen mit Behinderung bestimmen im Rahmen der Förderung frei darüber, welche Leistungsangebote sie in Anspruch nehmen wollen.

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