852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 19 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Individuelle Unterstützungshilfe
5. Weitere Fördermassnahmen
Art. 19 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Individuelle Unterstützungshilfe
1. Der Kanton kann individuelle Unterstützungshilfe an Menschen mit Behinderung leisten, wenn dies im Einzelfall für deren soziale und berufliche Integration von Vorteil ist und die Kosten nicht höher sind als bei angemessener Betreuung durch einen anerkannten Leistungserbringer nach Art. 3 ff.
2. Der Kanton übernimmt höchstens die behinderungsbedingten Mehrkosten, soweit diese nicht durch Leistungen Dritter und einen zumutbaren Selbstbehalt gedeckt sind.
3. Der Regierungsrat kann Pauschalen und Höchstansätze für die anrechenbaren Kosten und Leistungen festlegen.
4. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.