852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 18 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Beitragsberechtigte Organisationen
5. Weitere Fördermassnahmen
Art. 18 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Beitragsberechtigte Organisationen
1. Beiträge nach Art. 17 können an Organisationen ausgerichtet werden, wenn sie
a) Leistungen für Personen mit Wohnsitz im Kanton erbringen;
b) Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsehen;
c) einen gemeinnützigen Zweck verfolgen;
d) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen;
e) über eine zugelassene Revisionsstelle verfügen.