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852.6 BeFiGLFPH CH-AR

Art. 18 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Beitragsberechtigte Organisationen

5. Weitere Fördermassnahmen
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Art. 18 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Beitragsberechtigte Organisationen

1. Beiträge nach Art. 17 können an Organisationen ausgerichtet werden, wenn sie

a) Leistungen für Personen mit Wohnsitz im Kanton erbringen;

b) Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsehen;

c) einen gemeinnützigen Zweck verfolgen;

d) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen;

e) über eine zugelassene Revisionsstelle verfügen.

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