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852.6 BeFiGLFPH CH-AR

Art. 17 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Förderbereiche

5. Weitere Fördermassnahmen
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Art. 17 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Förderbereiche

1. Der Kanton unterstützt weitere Massnahmen, welche die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung fördern und einem anerkannten Bedürfnis entsprechen.

2. Er kann insbesondere finanzielle Beiträge leisten für

a) die Beratung und Begleitung von Menschen mit Behinderung;

b) ausserschulische Bildungsangebote;

c) Unterstützungsleistungen zur Förderung des selbständigen Wohnens;

d) Fahrdienstleistungen, welche den öffentlichen Verkehr zweckdienlich ergänzen.

3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge nach Abs. 2.

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