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852.6 BeFiGLFPH CH-AR

Art. 16 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Beitragsberechtigung

4. Integration in Betriebe des ersten Arbeitsmarktes
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Art. 16 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Beitragsberechtigung

1. Beitragsberechtigt sind Betriebe des ersten Arbeitsmarktes, welche über anerkannte Ausbildungs- und Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung verfügen.

2. Ausbildungs- und Arbeitsplätze werden anerkannt, wenn das Angebot geeignet ist, die berufliche Integration von Menschen mit Behinderung zu fördern, und die Kosten nicht höher sind als für vergleichbare Angebote eines anerkannten Leistungserbringers nach Art. 3 ff.

3. Der Kanton übernimmt höchstens die behinderungsbedingten Mehrkosten, soweit diese nicht durch Leistungen von Dritten gedeckt sind.

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