Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.6 BeFiGLFPH CH-AR

Art. 15 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Kantonale Leistungen

4. Integration in Betriebe des ersten Arbeitsmarktes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Kantonale Leistungen

1. Der Kanton fördert die Integration von Menschen mit Behinderung in Betriebe des ersten Arbeitsmarktes mit Beratung und Beiträgen.

2. Der Regierungsrat kann den Vollzug dieser Aufgabe ganz oder teilweise auf geeignete Dritte übertragen.

← Art. 14 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Zweck Art. 16 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →