852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 15 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Kantonale Leistungen
4. Integration in Betriebe des ersten Arbeitsmarktes
Art. 15 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Kantonale Leistungen
1. Der Kanton fördert die Integration von Menschen mit Behinderung in Betriebe des ersten Arbeitsmarktes mit Beratung und Beiträgen.
2. Der Regierungsrat kann den Vollzug dieser Aufgabe ganz oder teilweise auf geeignete Dritte übertragen.