852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 14 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Rückzahlung
3. Investitionsdarlehen
Art. 14 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Rückzahlung
1. Die Darlehen sind nach Vollendung des Vorhabens in jährlichen Teilbeträgen zurückzuzahlen. Die maximale Rückzahlungsfrist beträgt dreissig Jahre ab Auszahlung des Darlehens.
2. Ein Darlehen wird unverzüglich zur Rückzahlung fällig, wenn das Vorhaben aufgegeben wird oder wesentliche Bedingungen für die Gewährung des Darlehens entfallen.