852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 13 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Darlehenshöhe
3. Investitionsdarlehen
Art. 13 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Darlehenshöhe
1. Die vom Kanton gewährten Darlehen decken höchstens 50 Prozent der Investitionskosten eines Vorhabens. Die Finanzierung der restlichen Kosten muss sichergestellt sein.
2. Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Darlehen richtet sich nach den Finanzkompetenzen für neue einmalige Ausgaben.