852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 12 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Grundsatz
3. Investitionsdarlehen
Art. 12 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Grundsatz
1. Der Kanton kann zinsfreie Darlehen an Leistungserbringer gewähren, die über eine Anerkennung nach Art. 4 verfügen.
2. Die Darlehen werden zweckgebunden für bauliche Vorhaben gewährt, die der kantonalen Angebotsplanung entsprechen.
3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Darlehen.