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852.6 BeFiGLFPH CH-AR

Art. 12 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Grundsatz

3. Investitionsdarlehen
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Art. 12 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Grundsatz

1. Der Kanton kann zinsfreie Darlehen an Leistungserbringer gewähren, die über eine Anerkennung nach Art. 4 verfügen.

2. Die Darlehen werden zweckgebunden für bauliche Vorhaben gewährt, die der kantonalen Angebotsplanung entsprechen.

3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Darlehen.

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