852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 11 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Kostenanteil der Leistungsnutzenden
2. Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten
Art. 11 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Kostenanteil der Leistungsnutzenden
1. Wer vom Kanton geförderte Angebote für betreutes Wohnen nutzt, hat die Pensionstaxe zu übernehmen.
2. Bei Minderjährigen übernimmt die Wohnsitzgemeinde die Pensionstaxe.