Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.6 BeFiGLFPH CH-AR

Art. 11 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Kostenanteil der Leistungsnutzenden

2. Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Kostenanteil der Leistungsnutzenden

1. Wer vom Kanton geförderte Angebote für betreutes Wohnen nutzt, hat die Pensionstaxe zu übernehmen.

2. Bei Minderjährigen übernimmt die Wohnsitzgemeinde die Pensionstaxe.

← Art. 10 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Zweck Art. 12 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →