852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 10 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Nicht anerkannte Leistungserbringer
2. Beiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten
Art. 10 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Nicht anerkannte Leistungserbringer
1. Der Kanton kann sich an den Kosten für die Betreuung durch nicht anerkannte Leistungserbringer beteiligen, sofern die individuellen Betreuungsbedürfnisse dies rechtfertigen und kein vergleichbares Angebot eines anerkannten Leistungserbringers zur Verfügung steht.
2. Die Kostenbeteiligung des Kantons setzt eine Leistungsvereinbarung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 voraus.