852.6
BeFiGLFPH
CH-AR
Art. 1 Gesetz zur Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG) - Zweck
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Behindertenfinanzierungsgesetz; BeFiG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung.
2. Es gewährleistet ein Leistungsangebot, das den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung in angemessener Weise entspricht.