Art. 9 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - Zahlungspflichtige Stelle
Art. 9 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · Zahlungspflichtige Stelle
1. Die Kosten der Leistungsabgeltung übernimmt als zahlungspflichtige Stelle gemäss Art. 19 IVSE
a) Im Bereich A gemäss IVSE (Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche)
1. die Jugendanwaltschaft, soweit der Aufenthalt von ihr angeordnet worden ist;
2. das Amt für Volksschule und Sport für Sonderschulen mit Internat, soweit der Aufenthalt von ihm angeordnet oder bewilligt worden ist;
3. * die betroffene Gemeinde, soweit der Aufenthalt aus kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Gründen angeordnet ist;
b) * im Bereich B gemäss IVSE (Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderung) das Amt für Soziales;
c) im Bereich C gemäss IVSE (Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich) die betreffende Gemeinde;
d) im Bereich D gemäss IVSE (Sonderschulen) das Amt für Volksschule und Sport, soweit der Aufenthalt von ihm angeordnet oder bewilligt worden ist.