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852.51 CH-AR

Art. 9 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - Zahlungspflichtige Stelle

III. Erteilung einer Kostenübernahmegarantie bei ausserkantonaler Platzierung
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Art. 9 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · Zahlungspflichtige Stelle

1. Die Kosten der Leistungsabgeltung übernimmt als zahlungspflichtige Stelle gemäss Art. 19 IVSE

a) Im Bereich A gemäss IVSE (Stationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche)

1. die Jugendanwaltschaft, soweit der Aufenthalt von ihr angeordnet worden ist;

2. das Amt für Volksschule und Sport für Sonderschulen mit Internat, soweit der Aufenthalt von ihm angeordnet oder bewilligt worden ist;

3. * die betroffene Gemeinde, soweit der Aufenthalt aus kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Gründen angeordnet ist;

b) * im Bereich B gemäss IVSE (Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderung) das Amt für Soziales;

c) im Bereich C gemäss IVSE (Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich) die betreffende Gemeinde;

d) im Bereich D gemäss IVSE (Sonderschulen) das Amt für Volksschule und Sport, soweit der Aufenthalt von ihm angeordnet oder bewilligt worden ist.

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