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852.51 CH-AR

Art. 8 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - Anrechenbare Kosten

II. Anerkennung und Aufsicht
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Art. 8 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · Anrechenbare Kosten

1. Die zuständigen Departemente gemäss Art. 7 Abs. 1 legen die anrechenbaren Kosten fest.

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