Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.51 CH-AR

Art. 7 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - b) Wirtschaftlich

II. Anerkennung und Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · b) Wirtschaftlich

1. Die wirtschaftliche Aufsicht übt aus

a) * Das Departement Gesundheit und Soziales über die Einrichtungen nach Art. 3 lit. a - c mit Ausnahme des Teils Sonderschule der Sonderschulen mit Internat;

b) * das Departement Bildung und Kultur über die Einrichtungen nach Art. 3 lit. d sowie über den Teil Sonderschule der Sonderschulen mit Internat; Art. 4 bleibt vorbehalten. Das Departement Bildung und Kultur informiert das Departement Gesundheit und Soziales über die Ergebnisse.

2. Dem zuständigen Departement sind insbesondere einzureichen

a) Voranschlag und Jahresrechnung;

b) Angaben zur Berechnung der Leistungsabgeltung;

c) Investitionsvorhaben;

d) Beschlüsse über unvorhergesehene Ausgaben;

e) Stellenplan;

f) Verzeichnis der Angestellten mit Angaben zu Stellenumfang und Besoldung.

3. Voranschlag, Stellenplan, Besoldungsansätze und Berechnung der Leistungsabgeltung sind in der Regel bis spätestens Ende des Vorjahres einzureichen.

4. Erfolgt die Leistungsabgeltung nach der Methode P (Pauschalen) der IVSE, gelten die Vorgaben der Leistungsvereinbarung.

← Art. 6 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen Gegenstand Art. 8 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →