Art. 7 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - b) Wirtschaftlich
Art. 7 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · b) Wirtschaftlich
1. Die wirtschaftliche Aufsicht übt aus
a) * Das Departement Gesundheit und Soziales über die Einrichtungen nach Art. 3 lit. a - c mit Ausnahme des Teils Sonderschule der Sonderschulen mit Internat;
b) * das Departement Bildung und Kultur über die Einrichtungen nach Art. 3 lit. d sowie über den Teil Sonderschule der Sonderschulen mit Internat; Art. 4 bleibt vorbehalten. Das Departement Bildung und Kultur informiert das Departement Gesundheit und Soziales über die Ergebnisse.
2. Dem zuständigen Departement sind insbesondere einzureichen
a) Voranschlag und Jahresrechnung;
b) Angaben zur Berechnung der Leistungsabgeltung;
c) Investitionsvorhaben;
d) Beschlüsse über unvorhergesehene Ausgaben;
e) Stellenplan;
f) Verzeichnis der Angestellten mit Angaben zu Stellenumfang und Besoldung.
3. Voranschlag, Stellenplan, Besoldungsansätze und Berechnung der Leistungsabgeltung sind in der Regel bis spätestens Ende des Vorjahres einzureichen.
4. Erfolgt die Leistungsabgeltung nach der Methode P (Pauschalen) der IVSE, gelten die Vorgaben der Leistungsvereinbarung.