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852.51 CH-AR

Art. 6 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - Aufsicht a) Fachlich

II. Anerkennung und Aufsicht
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Art. 6 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · Aufsicht a) Fachlich

1. Die fachliche Aufsicht richtet sich nach den spezialrechtlichen Bestimmungen.

2. Die Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen gemäss Art. 33 Abs. 2 IVSE gelten als Mindeststandards.

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