852.51
CH-AR
Art. 6 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - Aufsicht a) Fachlich
II. Anerkennung und Aufsicht
Art. 6 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · Aufsicht a) Fachlich
1. Die fachliche Aufsicht richtet sich nach den spezialrechtlichen Bestimmungen.
2. Die Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen gemäss Art. 33 Abs. 2 IVSE gelten als Mindeststandards.