Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.51 CH-AR

Art. 5 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - c) Voraussetzungen und Widerruf

II. Anerkennung und Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · c) Voraussetzungen und Widerruf

1. Einrichtungen, die über eine rechtsgültige Betriebsbewilligung verfügen, können anerkannt werden, wenn sie

a) einem Bedarf entsprechen und gemeinnützig sind,

b) fachgerecht im Sinne von Art. 6 und wirtschaftlich im Sinne von Art. 7 geführt werden, und

c) eine angemessene Leistungsabgeltung verlangen.

2. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.

← Art. 4 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen Gegenstand Art. 6 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →