852.51
CH-AR
Art. 5 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - c) Voraussetzungen und Widerruf
II. Anerkennung und Aufsicht
Art. 5 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · c) Voraussetzungen und Widerruf
1. Einrichtungen, die über eine rechtsgültige Betriebsbewilligung verfügen, können anerkannt werden, wenn sie
a) einem Bedarf entsprechen und gemeinnützig sind,
b) fachgerecht im Sinne von Art. 6 und wirtschaftlich im Sinne von Art. 7 geführt werden, und
c) eine angemessene Leistungsabgeltung verlangen.
2. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.