852.51
CH-AR
Art. 4 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - b) Zuständigkeit
II. Anerkennung und Aufsicht
Art. 4 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · b) Zuständigkeit
1. Das Departement Gesundheit und Soziales ist zuständig für den Entscheid über die Anerkennung. Für Einrichtungen gemäss Art. 3 lit. a und d erfolgt der Entscheid über die Anerkennung auf Antrag des für die fachliche Aufsicht zuständigen Departements.