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852.51 CH-AR

Art. 4 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - b) Zuständigkeit

II. Anerkennung und Aufsicht
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Art. 4 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · b) Zuständigkeit

1. Das Departement Gesundheit und Soziales ist zuständig für den Entscheid über die Anerkennung. Für Einrichtungen gemäss Art. 3 lit. a und d erfolgt der Entscheid über die Anerkennung auf Antrag des für die fachliche Aufsicht zuständigen Departements.

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