852.51
CH-AR
Art. 3 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - Anerkennung a) Einrichtungen
II. Anerkennung und Aufsicht
Art. 3 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · Anerkennung a) Einrichtungen
1. Als Appenzell Ausserrhoder Einrichtungen nach IVSE können anerkannt werden
a) Kinder- und Jugendheime, Justizheime, heilpädagogische Gross- und Pflegefamilien sowie Sonderschulen mit Internat;
b) * ...
c) Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich;
d) Einrichtungen der externen Sonderschulung.
2. Die Anerkennung von Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen richtet sich nach dem Behindertenfinanzierungsgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen.