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852.51 CH-AR

Art. 3 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - Anerkennung a) Einrichtungen

II. Anerkennung und Aufsicht
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Art. 3 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · Anerkennung a) Einrichtungen

1. Als Appenzell Ausserrhoder Einrichtungen nach IVSE können anerkannt werden

a) Kinder- und Jugendheime, Justizheime, heilpädagogische Gross- und Pflegefamilien sowie Sonderschulen mit Internat;

b) * ...

c) Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich;

d) Einrichtungen der externen Sonderschulung.

2. Die Anerkennung von Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen richtet sich nach dem Behindertenfinanzierungsgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen.

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