852.51
CH-AR
Art. 2 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - Verbindungsstelle
I. Allgemeines
Art. 2 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · Verbindungsstelle
1. Das Amt für Soziales führt eine Verbindungsstelle nach Art. 10 IVSE.
2. Im Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 2 melden die Einrichtungen die Aufnahme von Personen der Verbindungsstelle.