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852.51 CH-AR

Art. 2 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - Verbindungsstelle

I. Allgemeines
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Art. 2 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · Verbindungsstelle

1. Das Amt für Soziales führt eine Verbindungsstelle nach Art. 10 IVSE.

2. Im Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 2 melden die Einrichtungen die Aufnahme von Personen der Verbindungsstelle.

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