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852.51 CH-AR

Art. 16 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - Rückzahlung und Verjährung

V. Beiträge der Unterhaltspflichtigen, Rückzahlung und Verjährung
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Art. 16 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · Rückzahlung und Verjährung

1. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind samt Zins zu 5 % zurückzuerstatten.

2. Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von fünf Jahren seit Kenntnisnahme, in jedem Fall aber mit Ablauf von 10 Jahren seit der letzten Zahlung.

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