852.51
CH-AR
Art. 16 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - Rückzahlung und Verjährung
V. Beiträge der Unterhaltspflichtigen, Rückzahlung und Verjährung
Art. 16 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · Rückzahlung und Verjährung
1. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind samt Zins zu 5 % zurückzuerstatten.
2. Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von fünf Jahren seit Kenntnisnahme, in jedem Fall aber mit Ablauf von 10 Jahren seit der letzten Zahlung.