Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.51 CH-AR

Art. 14 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen

IV. Einholung einer Kostenübernahmegarantie bei Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen

1. Die aufnehmende Einrichtung im Kanton Appenzell Ausserrhoden reicht der Verbindungsstelle vor der Aufnahme ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie ein.

2. Das Gesuch hat alle für die Beurteilung notwendigen Angaben zu enthalten.

3. Die Verbindungsstelle prüft das Gesuch auf Vollständigkeit und Richtigkeit, lädt ein allfällig zuständiges Departement gemäss Art. 7 zur Stellungnahme ein und leitet das Gesuch an die Verbindungsstelle des Wohnsitzkantons weiter.

4. Die Aufnahme der betreffenden Person darf erst nach Erteilen der Kostenübernahmegarantie erfolgen, ansonsten trägt die Einrichtung das Inkassorisiko. Vorbehalten bleibt Art. 26 Abs. 2 IVSE.

5. Die Einrichtung meldet der Verbindungsstelle Wohnsitzwechsel und Austritte von aufgenommenen Personen. Die Verbindungsstelle informiert ein allfällig zuständiges Departement gemäss Art. 7.

← Art. 13 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen Gegenstand Art. 15 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →