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852.51 CH-AR

Art. 13 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - Verweigerung einer Kostenübernahmegarantie

III. Erteilung einer Kostenübernahmegarantie bei ausserkantonaler Platzierung
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Art. 13 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · Verweigerung einer Kostenübernahmegarantie

1. Die Kostenübernahmegarantie kann insbesondere verweigert werden, wenn

a) Zwischen Leistung und Leistungsabgeltung ein erkennbares Missverhältnis besteht;

b) die Taxordnung nicht den tatsächlichen Betriebskosten angepasst ist.

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