852.51
CH-AR
Art. 13 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - Verweigerung einer Kostenübernahmegarantie
III. Erteilung einer Kostenübernahmegarantie bei ausserkantonaler Platzierung
Art. 13 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · Verweigerung einer Kostenübernahmegarantie
1. Die Kostenübernahmegarantie kann insbesondere verweigert werden, wenn
a) Zwischen Leistung und Leistungsabgeltung ein erkennbares Missverhältnis besteht;
b) die Taxordnung nicht den tatsächlichen Betriebskosten angepasst ist.