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852.51 CH-AR

Art. 12 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - Einzelfragen

III. Erteilung einer Kostenübernahmegarantie bei ausserkantonaler Platzierung
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Art. 12 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · Einzelfragen

1. Die Kostenübernahmegarantie wird in der Regel für die Aufenthaltsdauer erteilt. Dauert eine vor dem Eintritt der Volljährigkeit begonnene Ausbildung der Sekundarstufe II länger, gilt die Kostenübernahmegarantie grundsätzlich bis zum Abschluss dieser Ausbildung.

2. Im Bereich Sonderschulung wird die Kostenübernahmegarantie in der Regel befristet und kann maximal bis zum 20. Altersjahr erteilt werden.

3. Die Kostenübernahmegarantie für Kinder- und Jugendheime kann erteilt werden

a) * Bei der Unterbringung, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Unterbringung beschlossen hat;

b) ausnahmsweise bei der Unterbringung durch die Eltern, wenn die zuständige Behörde der Wohnsitzgemeinde Richtigkeit, Notwendigkeit sowie Dringlichkeit bestätigt hat.

4. Die Kostenbeteiligung beim Aufenthalt in Behinderteneinrichtungen nach Art. 28 IVSE umfasst

a) Anrechenbare Einnahmen nach den Vorschriften über die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Die Renten aus gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen werden in der Regel zu 80 % angerechnet;

b) Ergänzungsleistungen, soweit sie für die Deckung der Heimkosten bestimmt sind.

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