852.51
CH-AR
Art. 11 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - Entscheid
III. Erteilung einer Kostenübernahmegarantie bei ausserkantonaler Platzierung
Art. 11 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · Entscheid
1. Die Verbindungsstelle entscheidet über Gesuche um Kostenübernahmegarantien gemäss Art. 19 IVSE. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2. Wird die Zahlungspflicht einer anderen kantonalen Stelle (Art. 9) geltend gemacht, entscheidet diese Stelle über die Kostenübernahmegarantie.
3. Die Abgabe der Kostenübernahmegarantie verpflichtet die zahlungspflichtige Stelle. Soweit eine Gemeinde zahlungspflichtige Stelle ist, wird sie zur Stellungnahme eingeladen.
4. Die Kostenübernahmegarantie kann befristet oder mit Auflagen verbunden werden.