852.51
CH-AR
Art. 10 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - Verfahren
III. Erteilung einer Kostenübernahmegarantie bei ausserkantonaler Platzierung
Art. 10 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · Verfahren
1. Sämtliche Gesuche sind der Verbindungsstelle einzureichen.
2. Die Verbindungsstelle prüft die Gesuche. Die gesuchstellenden Einrichtungen und die betroffenen Personen haben die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3. Soweit die Verbindungsstelle nicht selber entscheidet (Art. 11 Abs. 2), leitet sie die Gesuche an die zuständige Stelle weiter.