852.51
CH-AR
Art. 1 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen - Gegenstand
I. Allgemeines
Art. 1 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE).
2. Soweit keine besondere Regelung besteht, finden die Bestimmungen der IVSE sinngemäss auch Anwendung für die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen im innerkantonalen Verhältnis.