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852.5 IVSE CH-AR

Art. 42 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen - VI.V. Übergangsregelung IHV/IVSE
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Art. 42 IVSE · Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien

1. Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.

2. Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31.3.2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.12.2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.

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