852.5
IVSE
CH-AR
Art. 41 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Kostenübernahmegarantien
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen - VI.IV. Aufhebung der IVSE
Art. 41 IVSE · Kostenübernahmegarantien
1. Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.