852.5
IVSE
CH-AR
Art. 34 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
IV. Einrichtungen - IV.III. Kostenrechnung
Art. 34 IVSE
1. Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.
2. Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.