852.5
IVSE
CH-AR
Art. 30 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - III.V. Regeln für den Bereich C
Art. 30 IVSE
1. Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen.