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852.5 IVSE CH-AR

Art. 20 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Definition Leistungsabgeltung

III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - III.II. Leistungsabgeltung
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Art. 20 IVSE · Definition Leistungsabgeltung

1. Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.

2. Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrags.

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