852.5
IVSE
CH-AR
Art. 20 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Definition Leistungsabgeltung
III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie - III.II. Leistungsabgeltung
Art. 20 IVSE · Definition Leistungsabgeltung
1. Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.
2. Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrags.