852.5
IVSE
CH-AR
Art. 18 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Kosten
II. Organisation - II.VI. Geschäftsführung
Art. 18 IVSE · Kosten
1. Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.
2. Das Zentralsekretariat der SODK stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.