852.5
IVSE
CH-AR
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Zuständigkeit
II. Organisation - II.III. Regionalkonferenzen
Art. 13 IVSE · Zuständigkeit
1. Die Regionalkonferenzen sind zuständig für
a) die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
b) die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region;
c) den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.