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852.5 IVSE CH-AR

Art. 13 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Zuständigkeit

II. Organisation - II.III. Regionalkonferenzen
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Art. 13 IVSE · Zuständigkeit

1. Die Regionalkonferenzen sind zuständig für

a) die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;

b) die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region;

c) den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;

d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.

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