852.5
IVSE
CH-AR
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Zusammenschluss
II. Organisation - II.III. Regionalkonferenzen
Art. 12 IVSE · Zusammenschluss
1. Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
2. Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3. Der Vorstand VK legt die Regionen fest.