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852.5 IVSE CH-AR

Art. 11 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Zuständigkeit

II. Organisation - II.II. Verbindungsstellen
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Art. 11 IVSE · Zuständigkeit

1. Die Verbindungsstellen sind zuständig für

a) das Einholen der Kostenübernahmegarantie;

b) die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;

c) die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons;

d) den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;

e) die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.

2. Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.

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