852.5
IVSE
CH-AR
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Zuständigkeit
II. Organisation - II.II. Verbindungsstellen
Art. 11 IVSE · Zuständigkeit
1. Die Verbindungsstellen sind zuständig für
a) das Einholen der Kostenübernahmegarantie;
b) die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;
c) die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons;
d) den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
e) die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.
2. Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.