851.11
SHV
CH-AR
Art. 8 Verordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung; SHV) - b) Beratungs- und Hilfsangebote (Art. 37 SHG)
Art. 8 Sozialhilfeverordnung; SHV · b) Beratungs- und Hilfsangebote (Art. 37 SHG)
1. Beiträge an Organisationen, die spezielle Beratungs- und Hilfsangebote im sozialen Bereich anbieten, können ausgerichtet werden, wenn
a) das Angebot einem Bedarf des Kantons und einer Mehrheit der Gemeinden entspricht und
b) eine fachkundige Beratung durch ausgebildetes Personal gewährleistet ist.
2. Als Beratungs- und Hilfsangebote gelten auch Projekte, die eine Beratung oder Hilfestellung im sozialen Bereich abklären oder vorbereiten.