851.11
SHV
CH-AR
Art. 6 Verordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung; SHV) - Verkehr mit anderen Kantonen (Art. 32 SHG)
Art. 6 Sozialhilfeverordnung; SHV · Verkehr mit anderen Kantonen (Art. 32 SHG)
1. Zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes ist das Departement Gesundheit und Soziales. Der Verkehr mit den anderen Kantonen geht über die Fachstelle. Das Departement ist zuständig für Beschlüsse und Beschwerden gemäss Bundesrecht.