851.11
SHV
CH-AR
Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung; SHV) - c) Wegzug aus der Gemeinde (Art. 3 und 16 SHG)
Art. 5 Sozialhilfeverordnung; SHV · c) Wegzug aus der Gemeinde (Art. 3 und 16 SHG)
1. Sozialhilfeleistungen werden längstens für die Zeit der örtlichen Zuständigkeit ausgerichtet. Mit dem Wegzug aus der Gemeinde endet die Sozialhilfeunterstützung.