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851.11 SHV CH-AR

Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung; SHV) - c) Wegzug aus der Gemeinde (Art. 3 und 16 SHG)

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Art. 5 Sozialhilfeverordnung; SHV · c) Wegzug aus der Gemeinde (Art. 3 und 16 SHG)

1. Sozialhilfeleistungen werden längstens für die Zeit der örtlichen Zuständigkeit ausgerichtet. Mit dem Wegzug aus der Gemeinde endet die Sozialhilfeunterstützung.

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