851.11
SHV
CH-AR
Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung; SHV) - b) Integrationszulagen (Art. 15 SHG)
Art. 4 Sozialhilfeverordnung; SHV · b) Integrationszulagen (Art. 15 SHG)
1. Hilfsbedürftigen Personen über 16 Jahren kann eine monatliche Integrationszulage von Fr. 200.-- ausgerichtet werden, wenn sie wegen ihrer Betreuungsaufgabe weder einer Erwerbstätigkeit noch einer ausserfamiliären Integrationsaktivität nachgehen können (Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige).
2. Hilfsbedürftigen Personen über 16 Jahren kann eine monatliche Integrationszulage von Fr. 100.-- ausgerichtet werden, wenn sie trotz ausgewiesener Bereitschaft zur Erbringung von Eigenleistungen nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen (minimale Integrationszulage (MIZ)).