851.11
SHV
CH-AR
Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung; SHV) - Individuelle Sozialhilfe a) Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe (Art. 15 Abs. 2 SHG)
Art. 3 Sozialhilfeverordnung; SHV · Individuelle Sozialhilfe a) Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe (Art. 15 Abs. 2 SHG)
1. Die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sind verbindlich, soweit das Gesetz oder diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen oder besondere Umstände ein Abweichen rechtfertigen.