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851.11 SHV CH-AR

Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung; SHV) - Individuelle Sozialhilfe a) Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe (Art. 15 Abs. 2 SHG)

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Art. 3 Sozialhilfeverordnung; SHV · Individuelle Sozialhilfe a) Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe (Art. 15 Abs. 2 SHG)

1. Die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sind verbindlich, soweit das Gesetz oder diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen oder besondere Umstände ein Abweichen rechtfertigen.

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