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851.11 SHV CH-AR

Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung; SHV) - Organisation der Sozialhilfe a) Fachstelle (Art. 6 SHG)

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Art. 1 Sozialhilfeverordnung; SHV · Organisation der Sozialhilfe a) Fachstelle (Art. 6 SHG)

1. Der Kanton führt eine Fachstelle Sozialhilfe und Sozialarbeit als Kompetenzzentrum im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe. Die Fachstelle steht unter der Aufsicht des Departementes Gesundheit und Soziales.

2. Die Dienstleistungen der Fachstelle stehen den Gemeinden grundsätzlich kostenlos zur Verfügung. Ausserordentlicher Aufwand kann weiterverrechnet werden.

3. Beratung und Unterstützung erfolgen auf Anfrage oder im Rahmen periodischer Besuche. Sie umfassen insbesondere die Rechtsanwendung und Fachfragen.

4. Die Fachstelle prüft Massnahmen zur Prävention und leitet die erforderlichen Schritte für Angebote und Massnahmen ein.

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