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851.11 SHV CH-AR

Verordnung zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung; SHV) - Organisation der Sozialhilfe a) Fachstelle (Art. 6 SHG) (SHV)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Der Kanton führt eine Fachstelle Sozialhilfe und Sozialarbeit als Kompetenzzentrum im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe. Die Fachstelle steht unter der Aufsicht des Departementes Gesundheit und Soziales.

2. Die Dienstleistungen der Fachstelle stehen den Gemeinden grundsätzlich kostenlos zur Verfügung. Ausserordentlicher Aufwand kann weiterverrechnet werden.

3. Beratung und Unterstützung erfolgen auf Anfrage oder im Rahmen periodischer Besuche. Sie umfassen insbesondere die Rechtsanwendung und Fachfragen.

4. Die Fachstelle prüft Massnahmen zur Prävention und leitet die erforderlichen Schritte für Angebote und Massnahmen ein.

1. Die Gemeinden gewährleisten bei der Organisation der Sozialdienste, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nach den Grundsätzen anerkannter Sozialarbeit erbracht werden können.

1. Die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sind verbindlich, soweit das Gesetz oder diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen oder besondere Umstände ein Abweichen rechtfertigen.

1. Hilfsbedürftigen Personen über 16 Jahren kann eine monatliche Integrationszulage von Fr. 200.-- ausgerichtet werden, wenn sie wegen ihrer Betreuungsaufgabe weder einer Erwerbstätigkeit noch einer ausserfamiliären Integrationsaktivität nachgehen können (Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige).

2. Hilfsbedürftigen Personen über 16 Jahren kann eine monatliche Integrationszulage von Fr. 100.-- ausgerichtet werden, wenn sie trotz ausgewiesener Bereitschaft zur Erbringung von Eigenleistungen nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen (minimale Integrationszulage (MIZ)).

1. Sozialhilfeleistungen werden längstens für die Zeit der örtlichen Zuständigkeit ausgerichtet. Mit dem Wegzug aus der Gemeinde endet die Sozialhilfeunterstützung.

1. Zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes ist das Departement Gesundheit und Soziales. Der Verkehr mit den anderen Kantonen geht über die Fachstelle. Das Departement ist zuständig für Beschlüsse und Beschwerden gemäss Bundesrecht.

1. Bei der Unterstützung von Beschäftigungsprogrammen im Sozialbereich ist darauf zu achten, dass der erste, reguläre Arbeitsmarkt nicht konkurrenziert wird.

1. Beiträge an Organisationen, die spezielle Beratungs- und Hilfsangebote im sozialen Bereich anbieten, können ausgerichtet werden, wenn

a) das Angebot einem Bedarf des Kantons und einer Mehrheit der Gemeinden entspricht und

b) eine fachkundige Beratung durch ausgebildetes Personal gewährleistet ist.

2. Als Beratungs- und Hilfsangebote gelten auch Projekte, die eine Beratung oder Hilfestellung im sozialen Bereich abklären oder vorbereiten.

1. Über Art und Höhe der Beiträge und den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 36 bis 38 SHG entscheidet das Departement Gesundheit und Soziales.

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