Art. 9 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - c) Sozialdienst
Art. 9 Sozialhilfegesetz, SHG · c) Sozialdienst
1. Jede Gemeinde stellt den Vollzug der Sozialhilfe sicher, indem sie zusammen mit anderen Gemeinden oder allein einen Sozialdienst betreibt. Eine Gemeinde oder mehrere Gemeinden können einen Sozialdienst auch zusammen mit Dritten führen.
2. Die Gemeinden organisieren sich in der Weise, dass sie bedarfsgerechte Sozialhilfe durch fachlich geeignete Personen anbieten.
3. Der Sozialdienst vollzieht die individuelle Sozialhilfe. Er nimmt operative Aufgaben wahr und ist insbesondere verantwortlich für
a) die Betreuung,
b) die Beratung,
c) die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
d) die Abklärung der geeigneten Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration, und er weist in diesem Zusammenhang auf bestehende Angebote hin,
e) die Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen gegenüber Dritten und von Rückerstattungen,
f) die Antragstellung an die Sozialhilfebehörde, soweit Verfügungen zu treffen sind.