Art. 6 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - b) Zuständigkeit
Art. 6 Sozialhilfegesetz, SHG · b) Zuständigkeit
1. Das zuständige Departement beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Es führt als Dienstleistung für die Gemeinden eine Fachstelle.
2. Dieser Fachstelle obliegen insbesondere die nachfolgenden Aufgaben
a) Beratung und Unterstützung der Sozialhilfebehörden und der in der Sozialhilfe Tätigen;
b) Erlass von Empfehlungen zur Umsetzung der Sozialhilfe und Überprüfung des Vollzugs dieses Gesetzes zuhanden des Departementes;
c) Verkehr mit anderen Kantonen im Sinne des Bundesrechts, soweit nicht das Departement zuständig ist;
d) Förderung der fachlichen Weiterbildung der in der Sozialhilfe Tätigen und Organisation von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen.
3. Der Fachstelle können mit Zustimmung des Regierungsrates und gegen entsprechende Kostenverrechnung weitere Aufgaben übertragen werden.