Art. 5 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Kanton a) Grundsätze
Art. 5 Sozialhilfegesetz, SHG · Kanton a) Grundsätze
1. Der Kanton erfüllt diejenigen Aufgaben, die nicht von den Gemeinden oder anderen Organisationen wahrgenommen werden.
2. Dem Kanton obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) Festlegung der Grundsätze der Sozialhilfe und Aufsicht;
b) Planung und Koordination bedarfsgerechter Leistungsangebote und regelmässige Überprüfung der Wirkung und der Qualität der öffentlichen und öffentlich finanzierten Leistungsangebote von Kanton, Gemeinden und anderen Organisationen;
c) Förderung und Koordination von Prävention und sozialen Massnahmen im Kanton;
d) Vollzug der interkantonalen und internationalen Sozialhilfe;
e) Vollzug der Vorschriften über Personen des Asylbereichs, soweit dieser nicht durch die Gemeinden erfolgt;
f) Beratung von Gemeinden und Institutionen;
g) Führen einer Sozialhilfestatistik in Zusammenarbeit mit den Gemeinden.