851.1
SHGLAS
CH-AR
Art. 43 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Übergangsbestimmungen
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 43 Sozialhilfegesetz, SHG · Übergangsbestimmungen
1. Gesuche und Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden in formeller und materieller Hinsicht nach dem neuen Recht beurteilt.
2. Die Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wurde, richtet sich nach dem neuen Recht. Die Verwirkungsfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen.