851.1
SHGLAS
CH-AR
Art. 41 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)
7. Abschnitt: Sozialhilfestatistik
Art. 41 Sozialhilfegesetz, SHG
1. Kanton und Gemeinden führen eine Sozialhilfestatistik.
2. Der Kanton kann sich an einer nationalen Sozialhilfestatistik beteiligen. Er übernimmt die Kosten. Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.