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851.1 SHGLAS CH-AR

Art. 40 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) - Anerkannte Flüchtlinge, Schutzbedürftige mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Personen des Asylbereichs (Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge)
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Art. 40 Sozialhilfegesetz, SHG · Anerkannte Flüchtlinge, Schutzbedürftige mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

1. Die Unterstützung von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.

2. Der Kanton kann mit einer Leistungsvereinbarung den Vollzug ganz oder teilweise übernehmen, wenn mindestens drei Viertel aller Gemeinden der Leistungsvereinbarung zustimmen. Die der Vereinbarung angeschlossenen Gemeinden tragen sämtliche Kosten. Der Kanton kann sich beteiligen.

3. Die Weiterleitung von Bundesabgeltungen für Sozialhilfeleistungen an die Gemeinden richtet sich nach dem Asylgesetz, wenn keine Leistungsvereinbarung gemäss Abs. 2 abgeschlossen wurde.

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